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Preußen und die katholische Kirche.

In unseren Tagen kommt die tatsächliche Bedeutung des Vatikans für die Geschichte Europas und insbesondere Deutschlands immer deutlicher zum Vorschein. In den schier unergründlichen Strudel der vatikanischen Verquickungen wird häufig auch Preußen gesehen und dabei wird suggeriert der König von Preußen, der ab 1871 das Präsidium des Bundes mit dem Titel deutscher Kaiser führt, sei als gekröntes Staatsoberhaupt nur ein weiterer Vasall Roms. Hier kommt die erzwungene Geschichtsunkenntnis moderner Deutscher zum Tragen, denn, gierig nach Aufklärung und Wissen, wird auch dieses im Gesamtzusammenhang so winzig kleine Detail ungeprüft übernommen. Hier und dort kann man lesen, die Hohenzollern können als Herrschergeschlecht schließlich nur Vasallen des Vatikan gewesen sein.

Dass dem nicht so wahr, sondern daß gerade Preußen ganz im Gegenteil über zwei Jahrhunderte lang der erbitterste Widersacher Roms gewesen ist, haben wir in unserem Artikel Preußens Mission: Schwert des Germanenthums bereits aufgezeigt. Allen mit dem Thema Preußen und katholische Kirche gänzlich Unbedarften legen wir einführend den Artikel Das Gottesgnadentum des deutschen Kaisers wärmstens ans Herz. Das wird als geschichtlicher Hintergrund für die folgende Abhandlung nützlich sein, denn darin legt der Staatsrechtler Dr. Ludwig von Rönne die rechtliche Entwicklung Preußens hinsichtlich der katholischen Kirche dar. Seine juristischen Texte mögen teilweise trocken anmuten, doch angesichts der vielen darin enthaltenen Aha-Effekte gerade in Bezug auf Preußens Auseinandersetzung mit dem Vatikan sorgen sie für ein umfassendes Verständnis der Rolle Preußens im Deutschen Reich und auch in Europa in der Auseinandersetzung mit dem Vatikan um die Vorherrschaft in Europa. Der Text gliedert sich in zwei Kapitel: § 130 beschreibt die Entwicklung bis zum Erlaß der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850, § 131 beschreibt die Entwicklung seit dem Erlaß der Verfassungsurkunde bis ins Deutsche Reich.

Zweiter Titel – Katholische Kirche

§. 130.
A. Bis zum Erlaß der Verfassungsurkunde.

Der brandenburgisch-preußische Staat war bis zum Regierungsantritt Friedrichs des Großen sowohl nach seiner politischen Stellung als nach dem Bekenntnis der weit überwiegenden Mehrzahl seiner Bevölkerung im wesentlichen ein evangelischer Staat. Dies änderte sich erst mit dem Erwerb Schlesiens und der Teilung Polens. Für Schlesien hatte Friedrich der Große im Berliner Frieden vom 28. Juli 1742 die Zusicherung erteilt, die katholische Kirche in status quo zu erhalten, jedoch „mit gänzlichem Vorbehalt der denen dahiesigen Protestanten zu verstattenden ohnumschränkten Gewissensfreiheit und der dem Souverän des Landes kompetierenden Gerechtsame“. Unter Festhaltung aller landesherrlichen Befugnisse und Zurückweisung aller Übergriffe des Klerus hielt Friedrich der Große die bestehende schlesische Kirchenverfassung aufrecht. In ähnlicher Weise wurde mit der katholischen Kirchenverfassung derjenigen Gebietsteile verfahren, welche durch die Teilung Polens mit dem preußischen Staat vereinigt wurden.

Wie sich sodann seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts auf allen Gebieten des Staatslebens eine zentralisierende Richtung geltend machte, so trat auch bezüglich des Verhältnisses der katholischen Kirche zum Staate die Tendenz hervor, dieses für die ganze Monarchie nach möglichst gleichartigen Grundsätzen festzustellen. Dementsprechend wurde der Versuch gemacht, auch die Verfassung der katholischen Kirche nach ihrer staats-kirchenrechtlichen Seite durch eine für die ganze Monarchie gültige Gesetzgebung zu regeln. Das Allgemeine Landrecht kennt keine alleinherrschende Konfession, sondern die katholische und die evangelische Kirche in ihren beiden Hauptzweigen sind vollständig gleichberechtigt. Ausgehend von der Gemeindeverfassung als dem Mittelpunkt der Kirchenverfassung, knüpft das Allgemeine Landrecht hieran alle weiteren Bestimmungen über die Rechte des Staates, die Befugnisse der Kirchenoberen, die Stellung der Geistlichkeit und die Gerechtsamen der einzelnen Kirchenmitglieder. In Anerkennung des bischöflichen Kirchenregiments wird für die katholischen Gemeinden der Bischof als der gemeinschaftliche Vorgesetzte aller Kirchengesellschaften innerhalb der Diözese erachtet und der Umfang der bischöflichen Gewalt näher bestimmt. Dagegen wird der über den Bischöfen stehenden Oberen, der Erzbischöfe und des Papstes, nicht gedacht; der päpstliche Supremat wird staatlich ignoriert und lediglich als Privatangelegenheit der katholischen Kirche angesehen; es wird daran festgehalten, daß die Staatsregierung es nur mit inländischen Kirchenoberen zu tun hat. Dem bischöflichen Kirchenregiment entzieht die landesrechtliche Gesetzgebung kein zur Regierung der Kirche erforderliches Recht.

Da sich unter den infolge der Wiener Kongreßakte von Preußen neuerworbenen Gebieten in Westfalen und am Rhein viele Länder überwiegend katholischer Bevölkerung befanden, deren Kirchenverfassung seit der Säkularisation von 1803 noch nicht endgültig geordnet war, bedurfte es notwendig einer Regelung dieser Verhältnisse. Da in den westlichen Provinzen die frühere katholische Kirchenverfassung völlig aufgelöst war, wurde angenommen, daß zur Neuregelung die Mitwirkung des römischen Stuhles nicht zu entbehren sei, weil die Errichtung neuer und die Aufhebung alter Bischofssitze, die Abgrenzung der Diözesen, die Einteilung der bischöflichen Sprengel, Bestätigung, Weihe und kanonische Institution der neu gewählten Bischöfe zu den unbestrittenen Rechten des Papstes gehörte.

In dem auf evangelischer Grundlage erwachsenen paritätischen Staate Preußen wurde indes die Regulierung dieser Angelegenheiten durch ein förmliches mit der römischen Kurie abzuschließendes Konkordat für unzulässig erachtet. Unter Vermeidung aller Verhandlungen über grundsätzliche Fragen des Staatskirchenrechtes wurde lediglich eine den Erlaß einer Zirkumskriptionsbulle bedingende Übereinkunft getroffen. Die auf diese Weise entstandene Bulle „De salute animarum“ vom 16. Juli 1821 beschränkt sich auf die Neu-Umgrenzung der Diözesen, die Verfassung und Besetzung der Kapitel, ihre Dotation, diejenige der Bistümer und sonstiger kirchlicher Institute, und die Wahl der Bischöfe. Die Kapitel wurden durch ein besonderes Breve vom 16. Juli 1821 angewiesen, nur dem Könige angenehme Kandidaten vorzuschlagen. Durch Kabinettsorder vom 23. Aug. 1821 erteilte der König dieser Bulle die königliche Sanktion, „kraft deren die sachlichen Verfügungen (der Bulle) als bindendes Statut der katholischen Kirche des Staates von allen, die es angeht, zu beobachten sind“. Die Kabinettsorder besagt ferner, daß der König „diese Sanktion vermöge seiner Majestätsrechte und diesen Rechten wie auch allen seinen Untertanen evangelischer Religion und der evangelischen Kirche des Staates unbeschadet“ erteile. Für den preußischen Staat (in seinem damaligen Umfange) war hierdurch eine geordnete Verfassung der katholischen Kirche erreicht, ohne daß dabei den staatlichen Hoheitsrechten irgend etwas vergeben war. Was die im Jahre 1866 mit Preußen vereinigten Landesteile angeht, so hat:

1. Die vormals königlich hannoversche Regierung in den Jahren 1816 – 1824 vergebliche Versuche gemacht, die Verhältnisse der katholischen Kirche des Landes zum Staate durch ein Konkordat mit dem päpstlichen Stuhle zu regeln. Es ist jedoch schließlich dazu gekommen, daß am 26. März 1824 die Zirkumskriptonsbulle „Impensa Romanorum Pontificum sollicitudo“ erlassen und durch Patent vom. 20. Mai 1824 als landesherrliches Gesetz publiziert worden ist. Diese Bulle teilt das vormalige Königreich Hannover in zwei Diözesen, Hildesheim (welchem auch Braunschweig zugehört) und Osnabrück. Während die Bulle bezüglich der Diözese Hildesheim sofort zur Ausführung kam, wurde die förmliche Errichtung der Diözese Osnabrück mangels der erforderlichen Mittel einstweilen ausgesetzt; sie erfolgte erst durch einen mit dem Bischof von Münster als Exekutor der Bulle geschlossenen Vertrag v. 11. Nov. 1856, worauf die bis dahin durch einen Generalvikar unter der Oberleitung des Bischofs von Hildesheim verwaltete Diözese im Jahre 1858 den ersten Bischof erhielt. Die Bulle trifft Bestimmungen über die Bischofswahlen und die Vergebung der Kapitelspfründen, die Organe der Bischöfe und die Vergebung der Pfarrbenefizien. Dagegen ist die Regelung der Beziehungen der katholischen Kirche zum Staate in allen übrigen Punkten durch einseitige staatliche Gesetzgebung erfolgt, welche wesentlich in dem Landesverfassungsgesetz v. 6. Aug. 1840 enthalten ist und durch das Gesetz v. 5. Sept. 1848 betreffend verschiedene Änderungen des Landesverfassungsgesetzes nur unwesentliche Modifikationen erfahren hat. §. 63 des Landesverfassungsgesetzes hat der römisch-katholischen wie der evangelischen Kirche freie öffentliche Religionsübung und den Besitz ihrer verfassungsmäßigen Rechte zugesichert. §. 64 bestimmt jedoch, daß dem König kraft der ihm zustehenden Staatsgewalt über beide Kirchen das Oberaufsichts- und Schutzrecht gebührt, §. 65, daß die Anordnung der geistlichen Angelegenheiten unter Oberaufsicht des Königs der in der Verfassung einer jeden der beiden Kirchen gegründeten Kirchengewalt überlassen bleibt. Im §. 68 wird demzufolge festgestellt, daß den Bischöfen der Diözesen Hildesheim und Osnabrück die Ausübung der Kirchengewalt in Gemäßheit der Verfassung der römisch-katholischen Kirche gebührt und daß die in §. 64 bezeichneten Rechte der Staatsgewalt auch hinsichtlich der Verwaltung des Vermögens der einzelnen römisch-katholischen Kirchen und der kirchlichen und milden Stiftungen vom König, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch die von ihm dazu bestellten Behörden, ausgeübt werden.

2. Die Katholiken in Schleswig-Holstein gehörten kirchlich zum apostolischen Vikariat der Nordischen Missionen, an dessen Spitze der Bischof von Osnabrück steht. Eine einigermaßen den Anforderungen der Toleranz entsprechende Stellung erlangten sie erst durch das holsteinsche Gesetz vom 4. Juli 1863, welches den Katholiken wie den Reformierten, Mennoniten, Anglikanern und Baptisten in Holstein ein gewisses Maß staatlicher Freiheit gewährte, während die zur Zeit des Kondominats erlassene Verordnung der Zivilkommissare vom 23. April 1864 für das Herzogtum Schleswig unter Aufhebung der früheren Beschränkungen allen nicht aus Gründen der Sittlichkeit verbotenen christlichen Glaubensbekenntnissen gleichen Schutz, gleiche bürgerliche Berechtigung, freie Religionsübung und freien Verkehr mit den kirchlichen Oberen zugestand.

3. Das vormalige Kurfürstentum Hessen, das vormalige Herzogtum Nassau und die vormals freie Stadt Frankfurt a. M. gehören zur oberrheinischen Kirchenprovinz. Diese wurde auf Grund der zwischen den beteiligten deutschen Fürsten unter sich und mit dem päpstlichen Stuhle seit 1817 gepflogenen Verhandlungen durch die Zirkumskriptionsbulle Pius‘ VII. „Provida solersque“ vom 16. Aug. 1821 gegründet. Sie umfaßt die Erzdiözese Freiburg mit den Suffraganbistümern Rottenburg, Mainz, Fulda und Limburg. Zur Ergänzung der Bulle ergingen am 11. April 1827 die Bulle Leos XII. „Ad dominici gregis custodiam“. Durch diese Bullen und das Breve Re sacra wurden die bischöflichen Sprengel abgegrenzt und Bestimmungen über die Bischofswahlen und die Besetzung der Kapitularpfründen getroffen. Die unter den Fürsten der oberrheinischen Kirchenprovinz vereinbarte Publikation der Zirkumskriptionsbullen sprach jedoch aus, „daß aus deren Genehmigung nichts abgeleitet werden dürfe, was den Rechten der evangelischen Konfession oder Kirche entgegen wäre“, und machte zugleich den Vorbehalt „weiterer Anordnungen wegen der Vollziehung“. Die auf gleicher Vereinbarung der beteiligten Regierungen beruhende Verordnung vom 30. Jan. 1830 betreffend die Ausübung des landesherrlichen Schutz- und Aufsichtsrechts über die katholische Kirche ordnete die Verhältnisse zwischen dem Staat und der katholischen Kirche so, daß letztere in volle Abhängigkeit vom Staate gebracht wurde, in welcher sie auch trotz aller Proteste des Papstes verblieb. Auf eine von den Bischöfen der oberrheinischen Kirchenprovinz an ihre Regierungen gerichtete gemeinsame Denkschrift vom März 1851, in welcher sie das Aufgeben des bisher der Kirche gegenüber befolgten Systems verlangten, erließen die Regierungen mit Ausnahme derjenigen von Kurhessen (wo der katholischen Kirche bereits größere Selbständigkeit zustand) die gemeinsame Verordnung v. 1. März 1853, welcher für Nassau und Frankfurt a. M. die weitere Zugeständnisse enthaltende Verfügung v. 25. Mai 1861 zur provisorischen Erledigung des Kirchenkonflikts folgte.

§. 131.
B. Seit dem Erlaß der Verfassungsurkunde.

Nachdem Art. 15 der Verfassungsurkunde vom 31. Jan. 1850 den Grundsatz ausgesprochen hatte, daß die Kirche ihre Angelegenheiten selbständig ordnen und verwalten solle, nahm die römisch-katholische Kirche die ihr dadurch verheißene Selbständigkeit sofort in vollstem Maße in Anspruch. Obgleich es zunächst die Aufgabe der Gesetzgebung gewesen wäre, das Verhältnis des Staates zur katholischen Kirche auf Grund des Art. 15 der Verfassungsurkunde neu zu gestalten, war doch die aufgeregte Zeit zu einer so mühsamen Arbeit nicht geeignet. Obschon es leicht gewesen war, den Grundsatz auszusprechen, so würde es doch schwer geworden sein, ihn in seinen Konsequenzen durch die verwickelten Verhältnisse hindurch in einem umfassenden Ausführungsgesetz zu verfolgen. Es blieb daher der Staatsregierung nur übrig, entweder im gegenseitigen Einvernehmen mit dem geistlichen Oberen die kirchlichen Angelegenheiten auf dem Verwaltungswege in die neuen Verhältnisse überzuleiten oder durch ausdrücklichen Verzicht auf Mitwirkung und durch Geschehenlassen dem Prinzip des Art. 15 Genüge zu leisten.

Von diesen Wegen beabsichtigte der Minister der geistlichen Angelegenheiten den ersteren zu betreten. In einem Erlaß vom 6. Jan. 1849 an sämtliche Oberpräsidenten setzte er die Grundlagen für eine Vereinbarung näher auseinander. Die Bischöfe fanden es indes nicht in ihrem Interesse, auf diese ihnen vorgeschlagene Auseinandersetzung einzugehen, sondern lehnten das Anerbieten des Ministers in einer gemeinsamen Denkschrift ab. Diese Denkschrift geht von der Voraussetzung aus, daß durch die Verfassungsurkunde alle bisherigen Beschränkungen der Kirche sofort aufgehoben seien und letztere sich somit bereits im Vollbesitz ihrer Selbständigkeit befinde. Durch diese Erklärung und weitere Äußerungen gleicher Richtung wurde der Gedanke einer gütlichen Auseinandersetzung zwischen Staat und Kirche völlig abgeschnitten. Daher konnte nur der zweite der oben bezeichneten Wege eingeschlagen werden. Auf diesem ist denn auch, von einzelnen Punkten abgesehen, die Regulierung der Verhältnisse erfolgt.

Da die römisch-katholische Kirche in Preußen von alters her in ihren Bischöfen die Organe einer selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten bewahrt hatte, nahm die Staatsregierung keinen Anstand, die in den Landesgesetzen anerkannte Legitimation der Bischöfe als Vertreter der römisch-katholischen Kirche in Preußen als feststehend anzunehmen und diese auch nach Erlaß der Verfassungsurkunde für befugt zu erachten, diejenigen kirchlichen Rechte, auf welche der Staat künftighin keinen Anspruch mehr erheben könne, selbständig auszuüben, wegen der Auseinandersetzung aller übrigen Rechtsverhältnisse aber gleichfalls mit ihnen in Verhandlungen zu treten. Über die Ausführung bezüglich einzelner Gegenstände fanden kommissarische Verhandlungen mit den Bischöfen statt. Auf Grund dieser Verhandlungen wurden sodann mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten von mehreren Oberpräsidenten Regulative insbesondere über die Ressortverhältnisse in den Angelegenheiten der Verwaltung und Beaufsichtigung des katholischen Kirchen-, Pfarr- und Stiftungsvermögens erlassen.

Der preußische Staat hatte auf diese Weise seit Erlaß der Verfassungsurkunde auf die Ausübung fast alle Hoheitsrechte über die katholische Kirche, insbesondere auf jeden Einfluß auf Bildung und Erziehung der Geistlichen, auf die Mitwirkung bei Besetzung der geistlichen Ämter, auf jede Aufsicht über die kirchliche Straf- und Disziplinargewalt, auf jede nennenswerte Kontrolle bei der kirchlichen Vermögensverwaltung verzichtet. Dagegen erneuerte das durch die Nachgiebigkeit der Regierung ermutigte Papsttum mit der Enzyklika vom 8. Dez. 1864 und dem ihr beigefügten Syllabus den alten Kampf gegen den Staat und die weltliche Gewalt. Der Beschluß des Vatikanischen Konzils vom 18. Juli 1870, die Dogmatisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit und des päpstlichen Universalepiskopates, ließ keinen Zweifel mehr über die Zielpunkte der Politik der römischen Kurie.

Daß bei dieser Lage der Sache die seit Erlaß der Verfassungsurkunde auf deren Auslegung gestützte Verwaltungspraxis in kirchlichen Angelegenheiten nicht beibehalten werden könne, war den maßgebenden Stellen endlich klar geworden. Durch den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Juli 1871, welcher die im Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinalangelegenheiten bestehende gesonderte Abteilung für die katholischen Kirchenangelegenheiten aufhob, geschah der erste Schritt dazu; durch das Gesetz v. 11. März 1872 betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens nahm der Staat die ihm nach preußischer Gesetzgebung stets zugestandene Aufsicht über alle öffentlichen und Privatunterrichts- und Erziehungsanstalten wieder als sein Recht in Anspruch.

Die Vorbereitung einer neuen organischen Gesetzgebung aber, die erforderlich erschien, um das Verhältnis des Staates zur katholischen Kirche so zu regeln, daß alle ihre staatsgefährlichen Übergriffe vom Staat mit Erfolg zurückgewiesen werden konnten, wurde nach Entlassung des Kultusministers v. Mühler dessen Nachfolger Dr. Falk überwiesen. Dieser legte dem Landtag auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vier Gesetzentwürfe vor, welche zwar keine vollständige Regelung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche enthielten, aber doch den dringendsten Bedürfnissen der Gegenwart Genüge leisten sollten. Es waren dies a) der Entwurf eines Gesetzes über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, b) der Entwurf eines Gesetzes über die Vorbildung der Anstellung der Geistlichen, c) der Entwurf eines Gesetzes über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, d) der Entwurf eines Gesetzes betreffend den Austritt aus der Kirche. Diese Gesetzesentwürfe erhielten die Genehmigung beider Häuser des Landtages und wurden nach erfolgter königlicher Sanktion am 11., 12., 13. und 14. Mai 1873 publiziert.

Von diesen vier Gesetzen beziehen sich das zu a auf alle Religionsgesellschaften, mögen sie die Stellung der privilegierten christlichen Kirchen einnehmen oder nur Korporationsrechte besitzen oder lediglich bloß religiöse Vereinigungen darstellen. Nur die privilegierten Kirchen, also die 7 evangelischen Landeskirchen und die römisch-katholische Kirche (einschl. der altkatholischen) betreffen die Gesetze zu b und c, während das Gesetz zu d sich auf die privilegierten Kirchen und die mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesellschaften bezieht. Allerdings waren alle diese Gesetze wesentlich durch die neuere Entwicklung der katholischen Kirche hervorgerufen worden. Allein schon um der Parität willen, um den Vorwurf einer Tendenzgesetzgebung gegen eine bestimmte Religionspartei abwehren zu können, hat die Staatsregierung es für erforderlich erachtet, in den Gesetzen, soweit die Wahrung des staatlichen Aufsichtsrechts prinzipiell auch gegenüber der evangelischen Kirche gerechtfertigt war, diese letztere nicht auszunehmen. Überdies war durch die Gewährung einer größeren Selbstständigkeit an die evangelische Kirche zugleich die nähere Ausbildung des staatlichen Hoheitsrechts auch gegenüber dieser Kirche bedingt. Hatte dazu in früherer Zeit neben dem landesherrlichen Kirchenregiment kein Bedürfnis vorgelegen, so war die besondere Entwicklung der Staatsaufsicht jedoch seit der Einführung der konstitutionellen Regierungsform und der allmählichen Lösung der Vereinigung der obersten kirchlichen und staatlichen Verwaltung notwendig geworden.

1. Das Gesetz vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, welches für die ganze Monarchie einschließlich des Jadegebietes erlassen und durch §. 5, Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Febr. 1878 auch im Kreise Herzogtum Lauenburg eingeführt ist, gilt heute in der erheblich abgeänderten Fassung, welche es durch die Novellen vom 21. Mai 1874, 14. Juli 1880 (Art. 5), 31. Mai 1882 (Art. 2,3,4), 11. Juli 1883 (Art. 1 – 3), 21. Mai 1886 (Art. 1, 2, 3, 4, 5, 9, 15) und 29. April 1887 (Art. 1, 2) erhalten hat. Das Gesetz regelt vom stattlichen Standpunkt aus die Bedingungen für den Erwerb der geistlichen Ämter in den privilegierten christlichen Kirchen. Bei dem hervorragenden Einfluß, welchen die Geistlichen als Lehrer und Führer ihrer Gemeinden üben, will es dem Staat die Gewähr dafür bieten, daß nicht Männer, welche seine eigenen Funktionen gefährden, in solche auch mit staatlichen Vorrechten ausgestatteten Stellen berufen werden. Da bloße Repressivmaßregeln der vielfach der öffentlichen Kontrolle entzogenen Tätigkeit der Geistlichen gegenüber unzureichend sind, hat das Gesetz vorbeugende Bestimmungen getroffen, um den erwähnten Zweck zu erreichen. Die erforderlichen Bürgschaften finden es in den im §. 1 allgemein ausgesprochenen Momenten: a) in dem Besitz der Eigenschaft als Deutscher, b) in dem Nachweise einer genügenden wissenschaftlichen Vorbildung, c) in dem Recht des Staates, gegen die Anstellung ungeeignet erscheinender Personen Einspruch zu erheben. Nachdem das Gesetz in den §§. 2 und 3 die Fälle, in welchen die Erlangung des Rechts auf geistliche Amtstätigkeit seinen Vorschriften unterworfen sein soll, spezialisiert hat, setzt es in den §§. 4 – 9 das Nähere über die Vorbildung zum geistlichen Amte fest und trifft dabei zugleich die erforderlichen Anordnungen über die Einrichtung der Lehranstalten, die Qualifikation und Anstellung des Lehrpersonals, sowie die staatliche Kontrolle der kirchlichen Bildungsanstalten. Die §§. 15 – 17 gestalten das staatliche Einspruchsrecht näher aus, während die §§. 19 und 20 einen besonderen Schutz der bereits im Amte befindlichen und künftigen anzustellenden Geistlichen begründet, und §. 21 bestimmt, daß die Verurteilung eines Geistlichen zur Zuchthausstrafe, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter die Unfähigkeit zur Ausübung des geistlichen Amtes und den Verlust des Amtseinkommens zur Folge hat. Die §§. 22 – 24 treffen die erforderlichen Strafbestimmungen wegen Verletzung der Vorschriften des Gesetzes durch die kirchlichen Oberen und die von ihnen rechtswidrig angestellten Geistlichen.

2. Das Gesetz vom 12. Mai 1873 über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Königl. Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, welches gleichfalls für die ganze Monarchie einschließlich des Jadegebietes erlassen und durch §. 5, Nr. 3 des Gesetzes vom 25. Febr. 1878 auch im Kreise Herzogtum Lauenburg eingeführt worden ist, hat ebenfalls zahlreiche Abänderungen durch die Novellen vom 14. Juli 1880, Art. 1, vom 31. Mai 1882, Art. 2, vom 21. Mai 1886, Art. 6 – 10, 15 und vom. 29. April 1887, Art. 3 erhalten. Es regelt die Ausübung der den kirchlichen Behörden gegen „Kirchendiener“ (d. h. solche Personen, welche die mit einem geistlichen oder jurisdiktionellen Amt verbundenen Rechte und Verrichtungen ausüben, §. 1) zustehenden Disziplinargewalt. Die Anwendung körperlicher Züchtigung ist als kirchliche Disziplinarstrafe oder Zuchtmittel ausgeschlossen (§. 3); Geldstrafen bedürfen den Betrag von 90 Mark oder, wenn das einmonatliche Amtseinkommen höher ist, den Betrag des letzteren nicht übersteigen (§. 4). Die Strafe der Freiheitsentziehung darf nur in der Verweisung in einer im Deutschen Reiche belegene Demeritenanstalt bestehen, die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen, ihre Vollstreckung wider den Willen des Betroffenen weder begonnen noch fortgesetzt werden (§. 5). Um die Innehaltung dieser Vorschriften kontrollieren zu können, sind die Demeritenanstalten der staatlichen, durch den Minister der geistlichen Angelegenheiten und den Oberpräsidenten auszuübenden Aufsicht unterworfen (§.6). Über das Verfahren bei Verhängung von Disziplinarstrafen ordnet das Gesetz (§. 2) an, daß eine Vermögensstrafe oder die Verweisung in eine Demeritenanstalt nur nach Anhörung des Beschuldigten verhängt werden darf, daß der mit Verlust oder Minderung des Amtseinkommens verbundenen Entfernung aus dem Amte (Entlassung, Versetzung, Suspension, unfreiwilligen Emeritierung usw.) ein geordnetes prozessualisches Verfahren vorausgehen muß, und daß in allen diesen Fällen die Entscheidung schriftlich mit Gründen abzufassen ist. Zum Schutz gegen Übergriffe der geistlichen Behörden bei Ausübung der Disziplinargewalt hatte das Gesetz das Rechtsmittel der Berufung an die Staatsbehörde, nämlich den „Königl. Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten“ gewährt. Dieses Rechtsmittel ist jedoch ebenso wie der Gerichtshof selbst durch die Novelle vom 21. Mai 1886 (Art. 9, 10) wieder beseitigt worden. Außerdem führte das Gesetz ein staatliches Disziplinarverfahren gegen Kirchendiener ein, indem es davon ausging, daß der Staat kirchliche Beamte, deren Amtsführung die Staatsgesetze in Frage stelle und gegen diese verstoße, nicht in ihrer Stellung belassen könne. Die hierauf bezüglichen Vorschriften der §§. 24 – 31 („Einschreiten des Staates ohne Berufung“) sind nicht aufgehoben worden und bestehen daher formell heute noch zu Recht; tatsächlich sind sie aber infolge der ersatzlosen Beseitigung des Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten (Gesetz vom 21. Mai 1886, Art. 9) suspendiert.

3. Das Gesetz vom 13. Mai 1873 über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel in der Fassung der Novellen von 1886 (Art. 12) und 1887 (Art. 4) regelt die Schranken der von den Kirchen und Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder in Anspruch genommenen Straf- und Zuchtgewalt in der durch das Verhältnis zwischen dem Staat und den religiösen Gesellschaften gebotenen Weise. Die Notwendigkeit, einem Mißbrauch der kirchlichen Straf- und Zuchtmittel entgegenzutreten, hat bereits im Mittelalter zu mannigfachen Sicherheitsmaßregeln seitens der Staatsgewalt geführt und war auch im alten Deutschen Reiche grundsätzlich anerkannt. Auch nach seiner Auflösung zeigte sich in den deutschen Staaten mehrfach das Bedürfnis, gesetzliche Normen über das Rechtsmittel des Rekurses wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt der katholischen wie der protestantischen Geistlichkeit (recursus ab abusu) aufzustellen. Die innerhalb der katholischen Kirche seit der Gründung des neuen Reiches hervorgetretene Bewegung, die Haltung, welche der katholische Klerus dem Staat gegenüber eingenommen hat, sowie die Bildung einer staatsfeindlichen katholischen Partei im Lande begründeten die Notwendigkeit, den Übergriffen der Kirchengewalt mit der Entschiedenheit entgegenzutreten, welche zur Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität und zur Wahrung des konfessionellen Friedens unerläßlich war.

Leitender Grundsatz war hierbei, wie überhaupt bei Regelungen der Grenzen zwischen Staat und Kirche, daß ein Staat, welcher den verschiedenen Kirchen- und Religionsgesellschaften Raum zur freien und selbständigen Entwicklung gewährt, nur insoweit gegen einen Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt einzuschreiten berufen ist, als die staatlichen Einrichtungen und Gesetze, die staatlichen Rechte seiner Angehörigen oder die Erfüllung der den letzteren gegen den Staat abliegenden Pflichten in Frage gestellt und gefährdet werden. Das Gesetz vom 13. Mai 1873 geht demgemäß davon aus, daß kirchliche Straf- und Zuchtmittel nach drei Richtungen nicht geduldet werden dürfen und daher, wenn sie doch vorkommen, dem Staat eine wirksame Repression zur Pflicht machen, nämlich a) solche, welche sich in ihrer Wirkungen nicht auf das kirchliche Gebiet beschränken, b) solche, welche sich zwar auf dieses Gebiet beschränken, aber der Ausübung staatlicher Rechte nach der bestehenden Gesetzgebung des Staates entgegenwirken, und c) solche, welche durch ihre Form an und für sich als ungehörig erscheinen. Demgemäß bezeichnet §. 1 des Gesetzes die Grenzen, innerhalb deren dem Recht zur Anwendung kirchlicher Straf- und Zuchtmittel freie Bewegung bleibt. §. 1 gestattet allen Kirchen und Religionsgesellschaften nur die Anwendung solcher Straf- und Zuchtmittel, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirche oder Religionsgesellschaft betreffen. Unstatthaft sind dagegen alle Straf- und Zuchtmittel, welche ihrer beabsichtigten Wirkung nach über das religiös-kirchliche Gebiet hinausgehen, namentlich solche, welche gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche Ehre gerichtet sind. Derartige Straf- und Zuchtmittel dürfen weder angedroht noch verhängt, noch verkündet werden.

4. Das Gesetz vom 14. Mai 1873 betreffend den Austritt aus der Kirche, welches im Gegensatz zu den vorerwähnten Gesetzen keine Änderungen erfahren hat, regelt den Austritt aus den privilegierten Kirchen und den mit Korporationsrechten ausgestatteten Religionsgesellschaften nach Form und Wirkung. Vor allem galt es, eine zwischen dem obersten Gerichtshofe und der Verwaltung hervorgetretene Meinungsverschiedenheit über die Frage der Weiterhaftung der aus einer privilegierten Kirche ausgetretenen Dissidenten für die kirchlichen Lasten zu beseitigen. Die Form des Austritts (mit bürgerlicher Wirkung) ist eine persönliche Erklärung vor dem zuständigen Amtsrichter (§. 1). Der Aufnahme dieser Erklärung muß ein entsprechender Antrag vorangehen, welchen der Richter dem Vorstande der Kirchengemeinde, welcher der Antragssteller angehört, unverzüglich bekannt zu machen hat. Die Aufnahme der Austrittserklärung findet sodann zwischen 4 und 6 Wochen nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokoll statt, von dem der Kirchengemeindevorstand eine Abschrift erhält (§. 2). Die Wirkung der Erklärung besteht darin, daß der Ausgetretene zu den auf der persönlichen Kirchen- oder Kirchengemeindeangehörigkeit beruhenden Leistungen nicht mehr verpflichtet wird. Diese Wirkung tritt jedoch erst mit dem Schutz des nächsten Kalenderjahres, wenn es sich um die Kosten für außerordentliche, im Austrittsjahr als notwendig festgestellte Bauten handelt, sogar erst mit dem Schluß des zweitnächsten Kalenderjahres ein. Unberührt bleiben alle nicht auf der persönlichen Angehörigkeit zur Kirche beruhenden Leistungen, namentlich solche, die kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken einer gewissen Klasse im Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind (§. 3). Hinsichtlich des Übertritts von einer Kirche zur andern bewendet es beim bestehenden Recht (A. L. R. ll, 1l, §§. 41, 42), doch muß der Übertretende, wenn er von den Lasten seines bisherigen Verbandes befreit werden will, die in dem Austrittsgesetz vorgeschriebene Form beobachten (§. 1, Abs. 2, 3).

Der offene Widerstand der Bischöfe und des von ihnen abhängigen katholischen Klerus gegen die Ausführung dieser Maigesetze des Jahres 1873, welcher je länger desto mehr sich zu einer offenen Auflehnung gegen die Staatsordnung steigerte, war nicht sowohl gegen einzelne Bestimmungen jener Gesetze, als gegen diese im ganzen gerichtet, weil die römische Kirche dem Staate das Recht bestritt, das äußere Rechtsgebiet der Kirchen und ihre Beziehungen zum Staat im Wege der Gesetzgebung zu regeln. Die Folge war, daß die Staatsregierung sich zu weiteren gesetzlichen Maßregeln veranlaßt sah, um diesen Widerstand zu brechen. Zu diesem Zweck erging a) das Gesetz vom 21. Mai 1874 wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873 über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, und b) das Gesetz vom 20. Mai 1874 über die Verwaltung erledigter katholischer Bistümer. Beide Gesetze ergänzten das durch das Gesetz vom 11. Mai 1873 begründete Einspruchsrecht der Staatsbehörde bei der Anstellung von Geistlichen, das erstere, indem es deklarierte, daß der Nichtbeachtung des erhobenen Einspruchs gleichstehe a) die Anstellung eines Kandidaten ohne jede Benennung, b) die Anstellung mit gleichzeitiger oder nachheriger Benennung, c) die Anstellung vor dem Ablauf der dreißigtägigen Einspruchsfrist (Art. 1), das zweite Gesetz, indem es das Einspruchsrecht auf alle Stellungen ausdehnte, welche die interimistische Ausübung der mit dem bischöflichen (erzbischöflichen, fürstbischöflichen) Amt verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen – abgesehen von der bloßen Güterverwaltung und abgesehen ferner von der Vornahme einzelner Weihehandlungen durch staatlich anerkannte Bischöfe – in einem erledigten katholischen Bistum zum Zweck haben, also namentlich auf die Ämter des Kapitular- und Generalvikars (§§. 1, 3).

Der Erlaß dieser beiden Gesetze hatte abermals eine Verschärfung des bestehenden kirchlichen Konfliktes zur Folge. Das Verhalten des römisch-katholischen Episkopats gegenüber den verfassungsmäßig beschlossenen, vom Könige vollzogenen und gehörig publizierten Gesetzen vom 11. – 14. Mai 1873 und vom 20. und 21. Mai 1874 war ein solches, daß die Majestätsrechte, unter deren Vorbehalt allein die katholische Kirche in Preußen alle Staatsleistungen empfangen hat und zu genießen berechtigt ist, auf das schwerste geschädigt und verletzt erschienen. Der Papst hatte am 5. Febr. 1875 an die preußischen Erzbischöfe und Bischöfe eine Enzyklika erlassen, in welcher er jene Gesetze vor der katholischen Welt für ungültig (irritas) erklärte und den Ungehorsam gegen dieselben sanktionierte, und die Erzbischöfe und Bischöfe in Preußen hatten diese an sie gerichtete Enzyklika ohne Widerspruch hingenommen. Die Staatsregierung konnte diese Erklärung des Oberhauptes der katholischen Kirche nicht stillschweigend hinnehmen. Der erste Schritt war die Einbringung eines Gesetzentwurfs betreffend die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen. Die preußischen Bischöfe beschlossen auf einer Konferenz in Fulda am 2. April 1875 eine Protestadresse wegen dieses Entwurfes an den König. Diese Adresse fügte der Krone, mit deren Ermächtigung der Gesetzentwurf eingebracht war, in versteckter Weise eine neue Beleidigung zu und erreichte gerade den entgegengesetzten Zweck, indem sie dem Staatsministerium zur Beantwortung überwiesen wurde und von diesem die gebührende Abfertigung erhielt. Der Gesetzentwurf fand die Zustimmung beider Häuser des Landtages und wurde als Gesetz vom 22. April 1875 publiziert. Dieses sog. Brotkorb- oder Sperrgesetz war in allen seinen Bestimmungen nur für die damaligen außerordentlichen Verhältnisse berechnet. Es ist daher, nachdem diese sich geändert, gegenstandslos geworden und hat, obwohl nicht ausdrücklich aufgehoben, seine Anwendbarkeit verloren.

Die seit Erlaß der Verfassungsurkunde eingetretene umfangreiche Ausdehnung des katholischen Ordens- und Kongregationswesens und die Existenz der hauptsächlich seit jener Zeit gegründeten zahlreichen Genossenschaften und Niederlassungen bedrohte an sich schon den Staat mit den Gefahren, welche in der Organisation dieser Orden und Kongregationen und in den Zwecken liegen, welche sie verfolgen. Diese Genossenschaften standen entweder unter der direkten Leitung auswärtiger Oberer oder waren der bischöflichen Aufsicht unterworfen. Damit war jede Garantie ausgeschlossen, daß sie nicht zu staatsgefährlichen Zwecken und zur Förderung der staatsfeindlichen Tendenzen des höheren katholischen Klerus benutzt wurden. Die große Mehrzahl dieser Genossenschaften widmete ihre Tätigkeit praktischen Zwecken, und zwar die männlichen Orden und Kongregationen größtenteils der Aushilfe in der Seelsorge, die übrigen, sowie fast alle weiblichen Genossenschaften teils der Krankenpflege, teils den verschiedenartigsten Unterrichts- und Erziehungszwecken, wodurch ihnen ein bedeutender Einfluß auf die katholische Bevölkerung ermöglicht wurde. Die Gefahren, welche die übermäßige Zahl dieser Niederlassungen und Mitglieder der Genossenschaften bei dem durch das Verhalten der Episkopats und der römischen Kurie immer mehr verschärften Konflikte für den Staat darbot, führten zum Erlaß des Gesetztes vom 31. Mai 1875 betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.

Dies Gesetz schloß alle Orden und ordenähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche mit Ausnahme derjenigen, welche sich ausschließlich der Krankenpflege widmeten, von dem Gebiete der preußischen Monarchie aus und untersagte ihnen die Errichtung von Niederlassungen; auch die der Krankenpflege sich widmenden Niederlassungen konnten jederzeit durch königliche Verordnung aufgehoben werden. Die bestehenden, nicht vom Gesetze vorbehaltenen Niederlassungen waren binnen sechs Monaten aufzulösen; der Minister der geistlichen Angelegenheiten war jedoch ermächtigt, diese Frist für Niederlassungen, welche sich mit dem Unterricht und der Erziehung der Jugend beschäftigten, bis auf vier Jahre zu verlängern, auch nach Ablauf dieses Zeitraumes einzelnen Mitgliedern der geistlichen Genossenschaften die Befugnis zur Unterrichtserteilung zu gewähren (§§. 1 u. 2). Die noch fortbestehenden Niederlassungen wurden der Aufsicht des Staates unterworfen (§. 3). Das Vermögen der aufgelösten Niederlassungen unterlag nicht der Einziehung durch den Staat, sondern die Staatsbehörden sollten es nur einstweilen in Verwahrung und Verwaltung nehmen und daraus die Mitglieder der aufgelösten Niederlassungen unterhalten werden (§. 4). Auch dieses Gesetz hat durch die Novellen zu den kirchenpolitischen Gesetzen zahlreiche Änderungen erfahren. Formell aufrechterhalten ist heute noch der grundsätzliche Ausschluß aller Orden und ordensähnlichen Kongregationen. Allerdings hat im Laufe der nächsten Jahre, namentlich zufolge Art. 5, §. 1 des Gesetzes v. 29. April 1887, die Reihe der in Preußen zugelassenen Orden und Kongregationen so erheblich wieder zugenommen, daß in Wirklichkeit nun mehr sehr wenigen der Zutritt verschlossen ist. Preußen ist damit in tatsächlicher Beziehung heute wieder dazu gelangt, den Orden im allgemeinen keine Schwierigkeiten mehr bezüglich ihrer Zulassung in den Weg zu legen. Dies ändert aber juristisch nichts daran, daß alle späteren Abänderungen nur Ausnahmen des Ordensverbotes des §. 1 des Gesetzes v. 31. Mai 1875 darstellen; mithin nimmt das preußische Recht auch heute noch den prinzipiellen Standpunkt des Ordensverbotes ein.

Die Zulässigkeit eines Ordens bedarf daher stets eines besonderen gesetzlichen Titels. Diese Titel haben in der Aufzählung der zulässigen Ordenszwecke ihren juristisch formulierten Ausdruck gefunden. Dabei unterscheidet das Gesetz einerseits solche Zwecke, deren Errichtung die Haupttätigkeit des Ordens ausmacht, deren ausschließliche Verfolgung sowohl die Zulassung bedingt als auch einen Anspruch darauf verleiht, andererseits solche, denen sich die wegen Betreibung eines Hauptzweckes zugelassenen Genossenschaften kraft allgemeiner gesetzlicher und besonderer ministerieller Genehmigung nebenher noch widmen dürfen; das Gesetz spricht hier von „Nebentätigkeit“. Die einzelnen Hauptzwecke, welche einen Orden zulassungsfähig machen, sind a) Aushilfe in der Seelsorge, b) Übung der christlichen Nächstenliebe, worunter insbesondere die Krankenpflege, die Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben, Stummen und Idioten, sowie von gefallenen Frauenspersonen, ferner die Übernahme der Pflege und Leitung in Waisenanstalten, Armen- und Pfründnerhäusern, Rettungsanstalten, Asylen und Schutzanstalten für sittlich gefährdete Personen, Arbeiterkolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiterherberge und Magdehäusern fallen, c) Unterricht und Erziehung der weiblichen Jugend in höheren Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten, d) Führung eines beschaulichen Lebens (Gesetz von 1887, Art. 5, §. 1). Orden, welche einen dieser „Hauptzwecke“ verfolgen, haben Anspruch auf Zulassung, d. h. das Recht, Ordensniederlassungen (mit ministerieller Genehmigung) zu errichten und die Ordenstätigkeit frei zu entfalten. Rechtsfähigkeit dagegen können Ordensniederlassungen in Preußen nur durch besondere Gesetze erlangen. Alle Niederlassungen unterliegen der Aufsicht des Staates (Gesetz von 1875, §. 3). Diese hat insbesondere darüber zu wachen, daß die Niederlassungen keine gesetzlich unstatthaften Zwecke verfolgen. Während die Verfolgung der Haupttätigkeiten ohne weiteres mit der Zulassung gestattet ist, setzt diejenige einer sog. Nebentätigkeit außer der gesetzlichen Zulässigkeit noch die spezielle ministerielle Genehmigung voraus. Zuständig hierzu sind die Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten (Gesetz von 1880, Art. 6; Gesetz von 1886, Art. 13; Gesetz von 1887, Art. 5, §. 3). Gesetzlich zulässig ist als Nebentätigkeit die Pflege und Unterweisung von Kindern, die sich noch nicht im Schulpflichtigen Alter befinden (jedoch nur für die bestehenden weiblichen Genossenschaften), die Übernahme der Leitung und Unterweisung in Haushaltungsschulen und Handarbeitsschulen für Kinder in nicht schulpflichtigem Alter, sowie die Ausbildung von Missionaren für den Dienst im Auslande (Gesetz von 1880, Art. 6; Gesetz von 1886, Art. 13; Gesetz von 1887, Art. 5, §§. 2, 3). Die Niederlassungen können jederzeit durch königl. Verordnung aufgehoben werden (Gesetz von 1880, Art. 6; Gesetzvon 1887, Art. 5, §. 2).

Schon zur Zeit des Erlasses der Gesetze vom 11. bis 14. Mai 1873 hatte die Staatsregierung auch das Bedürfnis des Erlasses eines Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden erkannt. Die Notwendigkeit einer Neuregelung dieses Stoffes ließ sich um so weniger bestreiten, als seine seitherige gesetzliche und praktische Gestaltung in den verschiedenen Landesteilen der Monarchie zu den verschiedensten Ergebnissen geführt hatte. Diese Notwendigkeit trat um so mehr hervor, als es dem Klerus der katholischen Kirche unter dem wechselnden Einfluß der Zeiten und der Verhältnisse vielfach gelungen war, die zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens bestimmten Organe ihrer eigentlichen Aufgabe zu entfremden und zu willenlosen Werkzeugen der Geistlichen herabzudrücken. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend wurde das Gesetz v. 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden erlassen. Dieses Gesetz regelt die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens so, daß den beteiligten Gemeindemitgliedern eine entsprechende Mitwirkung beigelegt wird.

Zu diesem Behuf schreibt das Gesetz die Errichtung zweier Organe vor, welche aus der Wahl der männlichen, volljährigen, selbständigen, seit einem Jahre ansässigen und zu den Kirchenlasten beitragenden Gemeindemitglieder hervorgehen sollen und alle drei Jahre zur Hälfte zu erneuern sind, nämlich eines Kirchenvorstandes und einer Gemeindevertretung. Der Kirchenvorstand, welcher außer den gewählten Mitgliedern noch aus dem Pfarrer als Vorsitzenden sowie dem Patron (oder einem von diesem ernannten Stellvertreter) besteht, verwaltet das kirchliche Vermögen und hat die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchengemeinde und des sonst von ihm verwalteten Kirchenvermögens dritten gegenüber. Dem Kirchenvorstande zur Seite steht als Kontrollorgan die Gemeindevertretung. Die Zahl der Gemeindevertreter soll dreimal so groß sein wie die der Kirchenvorsteher. Die Gemeindevertretung hat zu bestimmten wichtigen Geschäften der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung, namentlich Veräußerungen, sowie bei der Aufstellung des Etats und der Abnahme der Jahresrechnung ihrer Zustimmung zu erteilen. Die Funktionen der Aufsichtsbehörde sind teils der Staatsbehörde übertragen, teils stehen sie dieser und der bischöflichen Behörde gemeinschaftlich zu, so daß beide im Einvernehmen miteinander zu handeln haben, teils nur der bischöflichen Behörde. Wenn letztere von den ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung keinen Gebrauch macht, geht die Ausübung auch dieser Befugnisse nach erfolgloser Aufforderung auf die staatliche Aufsichtsbehörde über. Die Notwendigkeit der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu gewissen Akten der Vermögensverwaltung ist im Gesetz einheitlich geregelt, wobei die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes v. 3. Juni 1876 über die evangelische Kirchenverfassung als Vorbild gedient haben.

Eine Ausgestaltung erfuhr das Recht der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung dann später durch die eingehende Regelung des Besteuerungsrechts im Staatsgesetz v. 14. Juli 1905 betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden und Gesamtverbänden, dessen Inhalt dem der evangelischen Kirchensteuergesetze durchaus analog gestaltet ist.

Nachdem so die Aufsicht über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden die erforderliche Regelung erfahren hatte, blieb noch übrig, die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen staatsgesetzlich zu ordnen. Der Umfang dieser Rechte war keineswegs klar. Vor Einführung der Verfassungsurkunde waren diese in den verschiedenen Landesteilen verschieden; durch die nachher ergangenen Verwaltungsakte waren sie teils verdunkelt, teils praktisch aufgegeben worden. Das Gesetz vom 7. Juni 1876 über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen hat den Gegenstand für die ganze Monarchie einheitlich neu geordnet. Die Bestimmungen des Gesetzes regeln die Aufsicht des Staates über die Verwaltung a) der für die katholischen Bischöfe, Bistümer und Kapitel bestimmten Vermögensstücke, b) der zu kirchlichen, wohltätigen oder Schulzwecken bestimmten und unter die Verwaltung oder Aufsicht katholisch-kirchlicher Organe gestellten Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche nicht von dem Gesetz vom 20. Juni 1875 betroffen werden, in einer letzterem Gesetze völlig analogen Weise. Insbesondere werden die Fälle, in welchen die verwaltenden Organe der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde bedürfen, in ganz gleicher Weise festgestellt. Ein gewisses kirchliches Besteuerungsrecht erhielten die katholischen Diözesen durch das Gesetz betreffend die Bildung kirchlicher Hilfsfonds für neu zu errichtende katholische Pfarrgemeinden vom 29. Mai 1903 (G. S. 1903, S. 182) und das Gesetz betreffend die Erhebung von Abgaben für kirchliche Bedürfnisse der Diözesen der katholischen Kirche in Preußen vom 21. März 1906 (G. S. 1906, S. 105).

Endlich ist hier noch des Gesetzes vom 4 Juli 1875 betreffend die Rechte der alt-katholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen zu gedenken, welches die sowohl von den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden als auch vom Landtag vertretene Ansicht bestätigt, daß die Altkatholiken als Mitglieder der katholischen Kirche zu betrachten sind und ihnen dieselben Rechte wie den römischen Katholiken zustehen. Das Gesetz regelt nur, und zwar provisorisch und ohne irgendwie über die Eigentumsfrage zu entscheiden (§. 7), den Mitgebrauch, die Mitbenutzung und den Mitgenuß der Altkatholiken am Kirchenvermögen. Jede vom Oberpräsidenten als kirchlich organisiert anerkannte altkatholische Gemeinde, welche sich innerhalb einer katholischen Kirchengemeinde durch Beitritt einer erheblichen Anzahl von männlichen, volljährigen, selbstständigen, in derselben wohnenden Katholiken gebildet hat (§§. 1, 5 und 8), kann die Einräumung des Mitgebrauches der Kirche und des Kirchhofes, die Überweisung eines Teiles der kirchlichen Gerätschaften zum Gebrauche und den Mitgenuß des übrigen zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögens, namentlich aber auch eine Genußteilung der erledigten Pfründen, wenn mehrere in der Gemeinde vorhanden sind, verlangen (§§. 2 – 5). Falls die altkatholische Gemeinschaft in der Kirchengemeinde die Mehrheit erreicht und die Zahl der römischen Katholiken nicht mehr erheblich ist, kann sie den ausschließlichen Genuß des nicht in Kirchen, Kirchhöfen, kirchlichen Gerätschaften und Pfründen bestehenden Kirchenvermögens beanspruchen; in diesem Falle hat ferner eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und der Gemeindevertretung stattzufinden (§. 4). Ob die altkatholische Gemeinschaft innerhalb der katholischen Kirchengemeinde zugleich einer der bisher organisierten altkatholischen Pfarreien angehört, ist gleichgültig, doch müssen ihre Mitglieder zur Unterhaltung derjenigen Gegenstände, deren Benutzung ihnen gewährt ist, trotz ihres altkatholischen Parochialverbandes beitragen (§. 5). Über die Art und den Umfang der den altkatholischen Gemeinschaften nach den §§. 2 – 5 einzuräumenden Rechte entscheidet der Oberpräsident, dessen Anordnungen vorbehaltlich der Berufung an den Minister der geistlichen Angelegenheiten im Verwaltungswege vollstreckbar sind (§. 6). Praktische Bedeutung haben die Vorschriften dieses sog. Altkatholikengesetzes nicht erlangt, da die römischen Katholiken den Altkatholiken die in Frage kommenden Vermögensstücke ganz überlassen haben.

Nach dem Ausschreiben des Ministers Falk begann die Staatsregierung einzulenken und zur Wiederherstellung des kirchlichen Friedens die Härten des sog. Kulturkampfgesetze durch eine Reihe von „Gesetzen betreffend Abänderungen der kirchenpolitischen Gesetze“ mehr und mehr zu beseitigen. In diesem Sinne ergingen die Novellen v. 14. Juli 1883 (G. S. 1880, S. 285), v. 31. Mai 1882 (G. S. 1882, S. 307), v. 11. Juli 1883 (G. S. 1883, S. 109), v. 21. Mai 1886 (G. S. 1886, S. 147) und v. 29. April 1887 (G. S. 1887, S 127). Diese Novellen haben die Gesetzgebung der siebziger Jahre in ganz erheblichem Maße abgeändert, zahlreiche Vorschriften vollständig aufgehoben und nur ganz vereinzelte Bestimmungen bestehen gelassen. Die einzelnen hierdurch bewirkten Änderungen sind schon in die vorangehende Darstellung eingeflochten worden und bedürfen daher hier keiner besonderen Ausführung mehr. Auch der Inhalt der vereinzelten späteren, die Verfassung der katholischen Kirche betreffenden preußischen Gesetze ist bereits im vorigen mitberücksichtigt worden.

Quelle:
Das Staatsrecht der preußischen Monarchie Band 3 Teil 1 – Dr. Ludwig von Rönne und Dr. Philipp Zorn

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