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Von Treue und Gehorsam.

Die Pflichten der Reichsangehörigen.

Die Reichsangehörigen haben gegen das Reich dieselben Pflichten, welche in jedem Staate den Staatsangehörigen obliegen, nämlich zum verfassungsmäßigen Gehorsam und zur Treue.

1. Die Gehorsamspflicht.

Das Wesen der Zugehörigkeit zu einem staatlichen Organismus besteht in der Unterthanenschaft, d.h. in der Unterwerfung unter die obrigkeitliche Herrschermacht. Der Bürger ist als Einzelner Objekt der obrigkeitlichen Rechte des Staates; die Herrschermacht des Staates richtet sich gegen ihn und verpflichtet ihn zu Handlungen, Leistungen und Unterlassungen zum Zwecke der Durchführung der dem Staate obliegenden Aufgaben. Der Angehörige eines deutschen Staates ist nun der Staatsgewalt seines Staates und mit diesem Staat der darüber stehenden souveränen Gewalt des Reiches unterthan. Daraus ergibt sich, daß der der Inhalt des Staatsbürgerrechts und der des Reichsbürgerrechts sich zu einander ganz so verhalten, wie die Kompetenz der Staatsgewalt zu der des Reiches. Soweit das Reich seine eigene Kompetenz beschränkt und die einzelnen Staaten eine selbstständige Lebenstätigkeit entfalten läßt, beschränkt das Reich auch das Maß seiner obrigkeitlichen Herrscherrecht und läßt die Einzelstaaten in deren Besitz; in demselben Umfang ist daher der Einzelne Objekt der Territorialgewalt, Landesunterthan, Staatsbürger. In allen Beziehungen dagegen, in denen das Reich seine staatliche Macht entfaltet, obrigkeitliche Herrschaftsrechte ausübt, ist der Einzelne das Objekt der Reichsgewalt, sei es nun, daß das Reich seine Gewalt unmittelbar oder durch Vermittlung und Verwendung der Staatsgewalt des Einzelstaates zur Geltung bringt.

Die Reichsangehörigkeit ist wesentlich Reichsunterthanenschaft, d.h. die Pflicht, den Geboten und Verboten der Reichsgewalt, welche in gesetzlicher, dem Recht entsprechender Weise erlassen werden, Gehorsam zu leisten. Da nun die Kompetenz des Reiches und die der Einzelstaaten vielfach ineinander geschlungen sind und die letzteren auch auf den dem Reich zugewiesenen Gebieten des Staatslebens regelmäßig Selbstverwaltung haben, so läßt sich die in der Reichsunterthanenschaft liegende Gehorsamspflicht nicht von der in der Landesangehörigkeit begründeten äußerlich abgrenzen. Wer einer strafrichterlichen Erkenntnis oder der Verfügung einer Zollbehörde nachkommt, wer den Anordnungen der Militärbehörde gemäß sich zur Aushebung gestellt u.s.f., der leistet gleichzeitig dem Reich Gehorsam, welches die Straf-, Zoll- und Militärgesetze handhabt.

Es ist daher unmöglich, die Pflichten einzeln aufzuzählen, welche das Reichsbürgerrecht involviert und ihnen diejenigen gegenüber zu stellen, welche mit dem Staatsbürgerrecht verknüpft sind. Auch die Pflichten, die Reichssteuern zu entrichten und die vom Reich angeordneten Heerdienste zu leisten, sind nicht von den Hoheitsrechten des Einzelstaates losgelöst und in keinem Falle erschöpfen sie die durch die Reichsangehörigkeit begründete Unterthanenpflicht.

Der Staat legt die Gehorsamspflicht auch Fremden auf, welche sich in seinem Gebiete aufhalten und den Schutz und die Wohlfahrtspflege des Staates mitgenießen, da auch sie der Herrschermacht des Staates unterworfen sind (sog. subditi temperarii). Dieser Zustand ist bloß ein faktischer, der lediglich auf der Tatsache des Aufenthaltes im Machtbereich des Staates beruht und mit dem Wegfall derselben von selbst aufhört. Auch bringt der Staat diese Macht gegen Fremde nur in beschränktem Umfang zur Geltung; insbesondere verlangt er von ihnen weder Militärdienste noch die Führung von Amtsgeschäften oder andere öffentlich-rechtliche Funktionen.

2. Die Treueverpflichtung.

Dieselbe involviert die Rechtspflicht zur Unterlassung von Handlungen welche auf die Beschädigung des Staates abzielen. Der Staat bedroht solche Handlungen zwar auch mit Strafe, wenn sie von einem Ausländer begangen werden; ja in den schwersten Fällen selbst dann, wenn sie ein Ausländer im Ausland begeht. Aber es beruht dies nicht darauf, daß der Ausländer durch seine Handlung eine Rechtspflicht verletzt, sondern auf dem politischen Interesse des Staates, sich durch die Strafandrohungen gegen feindliche Angriffe zu schützen, ganz gleich von wem dieselben auch ausgehen.

Der „Verrat“ setzt nach dem Sinne des Wortes und dem Rechtsbewußtsein des Volkes die Verletzung eines Treueverhältnisses, der Hoch- und Landesverrat den Treubruch des Staatsgenossen gegen den Staat und das Vaterland voraus. In analoger Weise beruht die strafrechtliche Aussonderung von der Majestätsbeleidigung als eines besonderen Delikts auf der Verpflichtung des Staatsangehörigen zur Treue und Pietät gegen den Träger der Staatsgewalt oder den vornehmsten Vertreter des Staates. Hoch- und Landesverrat und Majestätsbeleidigung enthalten, weil sie zu den Staatsverbrechen gehören, ein subjektives Moment von staatsrechtlicher Natur sowie der Begriff des Bundesstaates sich von Einfluß zeigt auf die gesetzliche Feststellung ihres Tatbestandes, so ist auch umgekehrt aus den strafrechtlichen Bestimmungen über diese Delikte eine Beleuchtung des Unterthanenverhältnisses zu gewinnen.

Aus dem Begriff des Bundesstaates folgt nun, daß die Verpflichtung zur Treue sowohl gegen den Gliedstaat, dem Jemand angehört, als auch gegen den Gesamtstaat begründet ist; daß demnach feindselige Handlungen sowohl gegen jenen wie gegen diesen durch das subjektive Moment des Treubruches zum Verrat im eigentlichen Sinn gestempelt werden. Ebenso ist die Beleidigung des Oberhauptes des Reiches in gleicher Weise wie die Beleidigung des eigenen Landesherrn eine Verletzung der mit der Unterthanentreue verbundenen Pietätspflicht.

Dagegen fehlt es an dieser subjektiven Treueverpflichtung im Verhältnis zu den anderen Einzelstaaten und ihren Landesherren.

Damit ist natürlich nicht gesagt, daß eine solche Handlung straflos bleiben müsse. Es ergibt sich vielmehr aus dem freundschaftlichen Verhältnis der Staaten, aus der Solidarität ihrer Interessen und der sog. comitas nationaum, daß feindliche Handlungen gegen „befreundete“ Staaten und Beleidigung ihrer Souveräne unter der Bedingung der Reziprokität bestraft werden. Schon dieses Prinzip würde genügen, um feindliche Handlungen gegen irgend einen Bundesstaat und Beleidigung irgend eines Bundesfürsten unter Strafe zu stellen. Die bundesstaatliche Einigung derselben hat aber noch weitergehende Folgen. Die übrigen Gliedstaaten außer demjenigen, welchem der Täter angehört, sind mehr als befreundete Staaten, sie sind verbündete d.h. Teile des gesamtstaatlichen Organismus. Daraus folgt zunächst der Wegfall der Bedingung der Reziprokität. Durch das gemeine Strafgesetz, welches allgemein die feindliche Handlung gegen jeden zum Bunde gehörenden Staat und die Beleidigung der Bundesfürsten mit Strafe bedroht. ist diese Bedingung von selbst erfüllt. Überdies rechtfertigt sich aber auch eine höhere Normierung des Strafmaßes durch das enge staatsrechtliche und nationale Band, welches die Gliedstaaten umschlingt, durch die höhere Gemeinsamkeit der Interessen, welche unter ihnen besteht, durch die größere Entwicklung des Verkehrs unter ihren Angehörigen und durch den Anteil, welchen die Landesherren aller einzelnen Staaten an der Reichsgewalt haben.

Es ergibt sich daher hinsichtlich der Unterthanen des Reiches eine dreifache Abstufung des Verbrechensbegriffs nach Maßgabe der Staatsangehörigkeit:

a) Der eigentliche Landesverrat und die eigentliche Majestätsbeleidigung richtet sich entweder gegen das Reich und dessen Oberhaupt oder gegen den eigenen Staat und dessen Landesherrn. Gleichgestellt ist der Staat und dessen Landesherr, in dessen Gebiet man sich unter dem Schutz desselben aufhält.
b) Feindliche Handlungen gegen andere Bundesfürsten oder Beleidigungen anderer Bundesfürsten, als der unter a) genannten.
c) Feindliche Handlungen gegen befreundete, nicht zum Reiche gehörende Staaten und Beleidigung ihrer Landesherren, deren Strafbarkeit unter der Bedingung der Reziprokität steht.

Diese dreifache Gliederung hat das Reichsstrafgesetzbuch in der Tat durchgeführt bei dem hochverräterischen Mordversuch (§ 80, 81, 102) und der Fürstenbeleidigung. In dem zweiten Teile des Reichsstrafgesetzbuchs behandelt der 2. Abschnitt gleichmäßig die Beleidigung des Kaisers und des eigenen Landesherrn, der 3. Abschnitt die Beleidigung anderer Bundesfürsten, der 4. Abschnitt § 103 die Beleidigung von Landesherren nicht zum Deutschen Reiche gehörender Staaten, welche strafbar ist, wofern dem Deutschen Reiche die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

In diesen Bestimmungen spiegelt sich das staatsrechtliche Verhältnis getreu wieder. Das Unterthanenverhältnis besteht zum eigenen Staate und zum Reiche, und deshalb sind in jedem Staate der eigene Landesherr und der Kaiser (als Oberhaupt des Reiches) mit einem höheren strafrechtlichen Schutz gegen Tätlichkeiten und Beleidigungen ausgestattet wie die anderen deutschen Landesherren, während andererseits die staatliche Zusammengehörigkeit der deutschen Staaten in der Unterscheidung zwischen Bundesfürsten und fremden Landesherren einen Ausdruck gefunden hat.

Was diejenigen Handlungen anlangt, welche den objektiven Tatbestand des Hoch- und Landesverrats bilden, so ergibt sich zunächst aus dem staatlichen Charakter des Reiches ein bemerkenswerter Unterschied gegen das zur Zeit des Deutschen Bundes (1815-1866) gültig gewesene Recht. Gegen den Deutschen Bund konnte ein Hochverrat oder Landesverrat nicht begangen werden; das Bundesverhältnis war kein Gegenstand eines Staatsverbrechens, der Bund hatte keine Staatsangehörigen. Allerdings bestimmte der in allen Bundesstaaten publizierte Bundesbeschluß vom 18. August 1836, daß die gegen die Existenz, Integrität, Sicherheit oder Verfassung des Deutschen Bundes gerichteten Handlungen, in dem Staate, in dem der Täter Unterthan ist, als Hochverrat, Landesverrat oder unter einer anderen Benennung gestraft werden sollen, unter welcher die gleiche Handlung, gegen den einzelnen Staat selbst begangen, zu strafen sein würde. In diesem Beschluß selbst aber wird als Grund angegeben, daß die Verfassung des Deutschen Bundes auch ein Teil der Landesverfassung sei. Die Bundesinstitutionen hatten daher keinen selbstständigen oder unmittelbaren Schutz der Verfassungseinrichtungen der einzelnen Staaten, sondern nur mittelbar durch den Schutz der Verfassungseinrichtungen der einzelnen Staaten; Unternehmungen gegen den Bund waren nur strafbar als Hoch- oder Landesverrat gegen den Einzelstaat.

Durch den Artikel 74 der Reichsverfassung hat sich dieses Verhältnis vollständig geändert. Zwar lehnt er sich in seiner Fassung an den Wortlaut des Bundesbeschlusses von 1836 an, weil es zur Zeit der Errichtung des Norddeutschen Bundes noch kein gemeinsames Strafrecht gab; aber er bestimmt nicht, daß der Hochverrat oder Landesverrat gegen das Reich als Hoch- oder Landesverrat gegen den einzelnen Staat, in dessen Gebiet die Tat verübt worden ist, anzusehen sei, sondern daß er ebenso wie der Hoch- oder Landesverrat in den einzelnen Staaten zu bestrafen sei. Gegenstand des Verbrechens ist nicht der Einzelstaat in seiner Eigenschaft als Bundesglied, sondern das Reich selbst.

Das Reichsstrafgesetzbuch hat die partikulären Gesetze beseitigt und die Bestrafung des Hoch- oder Landesverrates sowohl gegen das Reich als auch gegen den einzelnen Staat geregelt. Im § 81 wird das Unternehmen, „die Verfassung des Deutschen Reiches gewaltsam zu ändern oder das Bundesgebiet ganz oder teilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Teil desselben vom ganzen loszureißen“, als ein selbstständiger Tatbestand des Hochverrats anerkannt und völlig gleichartig neben den Teil gestellt, daß ein gleiches Unternehmen gegen einen Bundesstaat gerichtet wird. Ebenso führt der § 92 die Gefährdung des Wohles und der Rechte des Deutschen Reiches neben der Gefährdung des Wohles und der Rechte eines Bundesstaates auf.

Endlich sind der Bundesrat und der Reichstag und seine Mitglieder gerade ebenso wie die gesetzgebenden Versammlungen der einzelnen Staaten und deren Mitglieder gegen gewaltsame Angriffe und gegen Beleidigungen geschützt: Reichsstrafgesetzbuch § 105, 106, 196, 197.

Aber auch in einer anderen Beziehung hängt die strafrechtliche Gestaltung des Landesverrats mit der bundesstaatlichen Verfassung des Reiches zusammen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Reich und Einzelstaat, welche für die Bestimmung der Unterthanenpflicht maßgebend ist, hat auch zur Folge, daß ein Landesverrat in gewissen Fällen nur gegen das Reich, nicht gegen den Einzelstaat geübt werden kann.

Bekanntlich teilt man den Landesverrat ein in den militärischen und den diplomatischen. Der militärische Landesverrat besteht in der Aufreizung eines fremden Staates zum Kriege gegen das Vaterland oder in der Unterstützung, Begünstigung und Vorschubleistung des Feindes nach ausgebrochenem Kriege. Da nun die einzelnen Staaten das Recht der Kriegführung nicht haben, dieses vielmehr ausschließlich dem Reich zusteht, so kann sich ein sogenannter militärischer oder Kriegs-Landesverrat niemals gegen einen Gliedstaat, sondern sondern immer nur gegen den Gesamtstaat richten und es kommt daher auch in subjektiver Beziehung lediglich die Reichsangehörigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit in Betracht. Demgemäß drohen die §§ 87-90 „einen Deutschen“, welcher die daselbst aufgeführten Handlungen gegen das Deutsche Reich oder dessen Bundesgenossen verübt, mit Strafe.

Zu einem inneren Zusammenhange damit steht die Bestimmung des Gesetzes über die Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, §20:
„Deutsche, welche sich im Ausland aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch den Beschluß einer Zentralbehörde ihres Heimatstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.“

Auch diese Bestimmung hat ihren Grund in der Verpflichtung zur Treue aller Reichsangehörigen gegen das Reich in denjenigen Angelegenheiten, die allgemeine Reichsinteressen betreffen und ist für das Verhältnis von Staatsbürgerrecht und Reichsbürgerrecht sehr bezeichnend. Der Kriegszustand und die Kriegsgefahr bedrohen das Reich als Ganzes; der Aufenthalt von Deutschen im Ausland zu solcher Zeit kann daher nur mit der Unterthanentreue gegen das Reich, nicht gegen einen einzelnen Staat, kollidieren. Deshalb ist die Aufforderung zur Rückkehr vom Kaiser, nicht von den einzelnen Staaten zu erlassen. Die Aufforderung darf ferner nicht für die Angehörigen eines oder einiger Staaten geschehen, sondern sie ist gleichzeitig für die Angehörigen aller Bundesstaaten, oder wie das Gesetz sehr ungeschickt sagt, „für das ganze Bundesgebiet“ anzuordnen.

Aber das Reichsbürgerrecht kann nicht für sich allein und nicht unmittelbar entzogen werden: Es kann nur verloren gehen mit und durch den Verlust der Staatsangehörigkeit in dem betreffenden Einzelstaat. Deshalb droht das Reichsgesetz für die dem Reich gegenüber gezeigte Entfremdung vom Vaterland den Verlust der Staatsangehörigkeit an und ermächtigt die Zentralbehörde des Heimatstaates, diesen Verlust durch einen Beschluß zu erklären. Die Entziehung der Reichsangehörigkeit wird dadurch bewirkt, daß das Fundament, auf welchem sie ruht, ihr genommen wird. Die innere Einheit von Staats- und Reichsbürgerrecht tritt hier mit besonderer Deutlichkeit hervor und ebenso wird es anschaulich, wie die Unterthanenpflicht gegen das Reich verwandelt, wo das Reich die Erfüllung der staatlichen Zwecke dem Einzelstaate abgenommen hat.

Der sog. diplomatische Landesverrat, welcher in der Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder Urkunden, in der Vernichtung von Aktenstücken oder Beweismitteln behufs Gefährdung staatlicher Rechte oder in der Führung eines Staatsgeschäfts mit einer andern Regierung zum Nachteil des Staates, welcher den Auftrag dazu erteilt hat, besteht, kann seinem objektiven Tatbestand nach eben sowohl gegen das Reich wie gegen jeden einzelnen Staat verübt werden, und es hätte daher in diesen Fällen sehr wohl das Unterschied gemacht werden können, ob die feindliche (verräterische) Handlung gegen das Reich resp. den eigenen Bundesstaat oder ob sie gegen einen anderen Bundesstaat gerichtet ist. Diese Unterscheidung ist aber natürlich nur dann möglich, wenn man in subjektiver Beziehung überhaupt die Angehörigkeit zum Deutschen Reich als Requisit des Verbrechens erfordert. Dies ist in dem Reichsstrafgesetze weder beim Hochverrat noch bei den erwähnten Fällen des Landesverrats geschehen. Der § 92 sagt nicht: „Ein Deutscher, welcher vorsätzlich u.s.w“, sondern: „Wer vorsätzlich u.s.w.“ und hat somit den Zusammenhang der in diesem Paragraphen aufgeführten Fälle des Landesverrates mit der in der Staatsangehörigkeit begründeten Treueverpflichtung gelöst; Inländer und Ausländer sind einander völlig gleichgestellt; nur daß ein Inländer auch wegen eines im Ausland begangenen Landesverrates zur Strafe gezogen werden kann (Reichsstrafgesetzbuch § 4 Ziffer 2).

Dadurch war es von selbst ausgeschlossen, den Landesverrat, welchen ein Deutscher gegen den eigenen Staat verübt, von dem Landesverrat, welchen ein Deutscher gegen einen anderen Bundesstaat verübt, zu unterscheiden und der Staatsangehörigkeit innerhalb des Deutschen Reiches in dieser Richtung eine strafrechtliche Wirksamkeit beizulegen. Das Reichsstrafgesetzbuch ignoriert an dieser Stelle – und zwar nach dem Ausweise der Motive mit Bewußtsein und Absicht – die Fortdauer eines besonderen staatlichen Angehörigkeitsverhältnisses zwischen dem Einzelnen und seinem Heimatstaate und geht davon aus, daß man im ganzen Bundesgebiet jeden Bundesangehörigen als Inländer auffassen müsse. Dem ethischen und rechtlichen Bewußtsein des Volkes dürfte es freilich anstößig erscheinen, „daß der Angehörige des Staates R, der ein Geheimnis des Einzelstaats S seinem eigenen Staate verraten hat, überall in Deutschland ebenso zur strafrechtlichen Verantwortung zu ziehen wäre, wie wegen irgend eines Privatverbrechens“.

So wie die Strafe des Kriegslandesverrats eine Analogie in dem oben erörterten Verlust der Staatsangehörigkeit auf Grund des § 20 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 hat, so auch der sog. diplomatische Landesverrat. Dasselbe Gesetz bestimmt in § 22:
„Tritt eine Deutscher ohne die Erlaubnis seiner Regierung in fremde Staatsdienste, so kann die Zentralbehörde seines Heimatstaates denselben durch Beschluß seiner Staatsangehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.“

Unter fremden Staatsdiensten sind nur Dienste bei einem nicht zum Reiche gehörenden Staate zu verstehen; weder der Reichsdienst noch der Dienst bei einem anderen Bundesstaat ist ein fremder Staatsdienst. Dagegen ist ein feindliches Verhalten des außerdeutschen Staates nicht vorausgesetzt, der fremde Staat kann ein befreundeter (im Sinne des Reichsstrafgesetzbuchs Teil II. Abschnitt 4) sein. Der Eintritt in seine Dienste kann gleichwohl eine Entfremdung vom Heimatstaate bekunden oder eine Kollision der übernommenen Amtspflichten mit der Treuepflicht gegen den Heimatstaat herbeiführen. Der Verlust der Staatsangehörigkeit zieht zwar auch in dem Fall des § 22 den Verlust der Reichsangehörigkeit nach sich, aber nur deshalb, weil beide Eigenschaften mit einander untrennbar verbunden sind; dagegen ist das Reich als solches bei der Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht beteiligt, weder beim Erlaß der Aufforderung zur Rückkehr noch dem Beschluß der Expatriierung. „Wenn Jemand mit Erlaubnis seiner Regierung bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit“ (§ 23 des angef. Gesetzes), d.h. er kann von seiner Regierung nicht durch Androhung der Entziehung der Staatsangehörigkeit zum Austritte genötigt werden.

aus: Paul Laband – Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Erster Band, Dritte Auflage, 1895.

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